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Honorierung der Implantation

Die gesetzlichen Kostenträger, z.B. RVO, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen, dürfen keine Kosten für implantologische Leistungen übernehmen. Die zahnärztliche Implantologie ist dadurch keine Kassenleistung. Wenn dennoch eine Kostenbeteiligung der gesetzlichen Kostenträger erfolgt, so kann sie nur im Rahmen der außervertraglichen Regelung zwischen Kasse und Patient erfolgen, die aber auf die Honorierung, die zwischen Arzt und Patient vereinbart ist, keine Einfluss hat. Neuerdings erfolgt unter ganz bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine Bezuschussung durch die gesetzl. Krankenkasse (Die Ausnahmeregelungen sind bei Ihrer gesetzl. Krankenkasse zu erfragen).

Auf der Basis der privaten Gebührenordnung GOZ erfolgt die Abrechnung bei kassenversicherten Patienten genauso, wie bei privatversicherten Patienten. Die Abrechnung gilt sowohl für den ersten chirurgischimplantologischen Teil, als auch für die zweite Phase, die prothetische Versorgung. Kronen und Brücken oder größerer festsitzender Ersatz über Implantate oder über Implantate und Zähne unterliegen nicht der Kassenleistung. Nachdem die gesetzlichen Krankenkassen für die Implantation und prothetische Versorgung keinen Zuschuss geben, werden auch die Kontrolluntersuchungen nicht bezahlt. Die Behandlung und Nachkontrolle eines Implantates muss somit privat honoriert werden. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) hat dafür eigene Positionen vorgesehen.

Zahnärztliche Praxis Dr. Muhle und Partner

Gemeinsam für schöne gesunde Zähne.